Entgeltsystematik für Infrastrukturanschlüsse

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Artikel: Entgeltsystematik für Infrastrukturanschlüsse

Die bisher veröffentliche Liste der Entgelte gilt für alle Infrastrukturanschlussverträge, die nach dem 01.01.2015 geschlossen wurden. Die veröffentlichten Kosten gelten für den Zeitraum vom 01.01.2022 bis zum 31.12.2022.

Zum 1. Juli 2021 ist die Novellierung §13 im Allgemeinen Eisenbahngesetz in Kraft getreten. Mit der Gesetzesänderung soll eine klare und faire Kostenverteilung zwischen dem anschlussgewährenden und dem anschlussnehmenden Unternehmen erzielt werden. Daraus entstehen finanzielle Vorteile für Sie, die den Anschluss an das öffentliche Schienennetz der DB InfraGO AG noch profitabler machen.

Die laufenden Kosten für Betrieb, Vertrieb, Instandhaltung (u. a. Inspektion, Wartung, Entstörung und Instandsetzung) für die erforderlichen Anschlusseinrichtungen trägt aufgrund der Novellierung des § 13 AEG die anschlussgewährende Eisenbahn DB InfraGO AG ab dem 01.01.2023 vollständig. Die Grundstückskosten ergeben sich aus den jeweils örtlichen Gegebenheiten und werden dem Kunden (weiterhin) in Rechnung gestellt.
Bei den einmaligen Kosten der erforderlichen Anschlusseinrichtung beteiligen wir uns zu 50 Prozent – Ihr 50 Prozent-Anteil lässt sich sogar zur Hälfte fördern. Das heißt: Die einmaligen Kosten der erforderlichen Anschlusseinrichtung betragen, wie in der untenstehenden Grafik dargestellt, im Optimalfall nur 25 Prozent.

Darstellung der einmaligen und laufenden Kosten der erforderlichen Anschlusseinrichtung

Bei Fragen zum Infrastrukturanschluss wenden Sie sich an Ihre:n regionale:n Kundenbetreuer:in.