Gesetzliche Bestimmungen

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Artikel: Gesetzliche Bestimmungen

Betreibende eines Infrastrukturanschlusses müssen diverse gesetzliche Bestimmungen beachten. Eine Auswahl finden Sie auf dieser Seite.

Als Betreiber:in eines Infrastrukturanschlusses müssen Sie folgende gesetzliche Bestimmungen beachten:

Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)

Das AEG enthält u. a. die

  • Definitionen der Begriffsbestimmungen,
  • Regelungen zur Eisenbahnaufsicht und
  • zu Genehmigungsverfahren sowie
  • Bestimmungen über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur.

In diesem Rahmen hat jede Eisenbahn angrenzenden Eisenbahnen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland den Anschluss an ihre Eisenbahninfrastruktur unter billiger Regelung der Bedingungen und der Kosten zu gestatten (§ 13 AEG).

Landeseisenbahngesetze

Infrastrukturanschlüsse unterliegen der Gesetzgebung und der Aufsicht des Bundeslandes, in dem sich die Infrastruktur befindet. Die Landeseisenbahngesetze regeln die Rechtsverhältnisse der nicht zum Netz der Deutschen Bahn AG gehörenden Eisenbahnen und der Anschlussbahnen. Insbesondere werden hier das erforderliche Genehmigungsverfahren zum Bau und Betrieb einer Eisenbahn und die Voraussetzungen zum Bau und Betrieb eines Infrastrukturanschlusses geregelt.

Aufsichtsbehörde ist der:die „Landesbevollmächtigte für technische Bahnaufsicht (LfB)" oder die „Landeseisenbahnaufsicht (LEA)", die ihre Tätigkeiten im Auftrag des jeweiligen Bundeslandes durchführen. Die LfB / LEA stehen in engem Kontakt zu den Genehmigungsbehörden der Bundesländer, den Regierungspräsidien bzw. den Bezirksregierungen.

Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen (BOA)

Die vom jeweiligen Bundesland erlassenen Verordnungen dienen dem Ziel, eine sichere und geregelte Abwicklung des Eisenbahnverkehrs zu gewährleisten. Sie beinhalten die grundlegenden eisenbahntechnischen Vorschriften zum Bau und Betrieb eines Infrastrukturanschlusses, insbesondere

  • Technische Parameter
  • Anforderungen an die eingesetzten Schienenfahrzeuge und
  • Anforderungen an das Eisenbahnpersonal

Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen – Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG)

Das EKrG enthält Bestimmungen für Kreuzungen zwischen Eisenbahninfrastrukturen und Straßen. Dabei regelt es die Handhabung, den Bau und die Finanzierung dieser erforderlichen Kreuzungen, sowie die Rechte und Pflichten der Kreuzungsbeteiligten.

Es unterscheidet höhengleiche Kreuzungen (Bahnübergänge) und nicht höhengleiche Kreuzungen (Überführungen). Neue Kreuzungen sind grundsätzlich als Überführungen auszuführen, in Einzelfällen können jedoch Ausnahmen zugelassen werden. Für die Finanzierung bei der Anlage einer neuen Kreuzung gilt das Verursacherprinzip, d.h. derjenige, der den neu hinzu kommenden Verkehrsweg baut, finanziert die Maßnahme.

Bei jeder Maßnahme nach dem EKrG ist grundsätzlich eine Kreuzungsvereinbarung zu schließen, die die Rechte und Pflichten der Kreuzungsbeteiligten regelt.

Bei Anschlussbahnen ist diese Vereinbarung durch die oberste Landesbehörde zu genehmigen, da sich ggf. das Land an der Finanzierung beteiligen muss.