Artikel: Abfrage zum Umrüstungsstand der GSM-R-ZF-Geräte bis Nfpl. 23
Die DB Netz AG startet die Abfrage der Zugangsberechtigten, inwiefern diese ihre GSM-R-ZF-Geräte mit störfesten GSM-R-Funkmodulen bis zum Beginn der Netzfahrplanperiode 2023 am 11.12.2022 ausgerüstet haben werden. Damit kommt die DB Netz AG einer entsprechenden Auflage der Bundesnetzagentur nach. Die Stellungnahmefrist endet am 05.09.2022.
Die DB Netz AG hatte in den Technischen Nutzungsbedingungen (TNB) für die Netzfahrplanperiode 2023 in den Kapiteln C.5.2 und C.6.2 eine Passage ergänzt, nach der Fahrzeuge für den Einsatz auf Strecken/-abschnitten mit GSM-R für Sprachfunk mit störfesten GSM-R-Funkmodulen entsprechend ETSI-Spezifikation TS 102 933-1 (mindestens in der Version 1.3.1. (2014) oder neuer) ausgerüstet sein müssen. Hintergrund dieser Vorgabe ist, dass in Deutschland bis Ende 2024 flächendeckend – und somit auch auf den Bahnstrecken verfügbar – der Mobilfunkstandard LTE900 ausgebaut werden soll. Die bisherigen GSMR-ZF-Geräte könnten jedoch durch Funksignale im 900Mhz-Frequenzband gestört werden, daher ist vor Inbetriebnahme von LTE900 eine entsprechende Umrüstung dieser Geräte auf Störfestigkeit notwendig.
Im Rahmen der Überprüfung der beabsichtigten Änderungen der Nutzungsbedingungen Netz (NBN) – zu denen auch die TNB gehört – hatte die Bundesnetzagentur in ihrem Beschluss vom 17.11.2021 (BK10-21-0299_Z) u. A. verfügt, dass o. g. Vorgabe nicht für die Strecken der Relation Lindau-Reutin Grenze – München Hbf gelten darf. Die Behörde hatte die DB Netz AG weiterhin angewiesen, frühestens ab dem 15.08.2022 eine Kundenabfrage durchzuführen und diese über eine Kundeninformation einzuleiten. Die Zugangsberechtigten haben im Rahmen dieser Abfrage die Möglichkeit darzulegen, dass und weshalb die nach Abschnitten C.5.2 und C.6.2 der TNB geforderte Umrüstung bis zum 11.12.2022 objektiv nicht möglich sei, wie viele Fahrzeuge bzw. welche Strecken betroffen seien und welche Auswirkungen dies auf ihre wirtschaftliche Tätigkeit bzw. ihre Existenz habe. Die DB Netz AG und die Bundesnetzagentur sind berechtigt, zur Nachprüfung der Darlegungen weitere Anforderungen zu stellen und Dokumente zur Plausibilisierung der Aussagen zu verlangen.
Der Vorgabe der Bundesnetzagentur hinsichtlich Durchführung einer Kundenabfrage kommt die DB Netz AG hiermit nach. Sie als Zugangsberechtigter haben die Möglichkeit, der DB Netz AG bis zum 05.09.2022 darüber zu informieren, inwiefern es Ihnen bis 11.12.2022 objektiv nicht möglich sein wird, ihre Fahrzeuge entsprechend den o. g. Vorgaben in Abschnitt C.5.2 und C.6.2 der TNB umzurüsten. Bitte teilen Sie uns bis zum 05.09.2022 mit, wie viele Ihrer Fahrzeuge Sie nicht bis zu Beginn der Netzfahrplanperiode 2023 umrüsten können und auf welchen Strecken der DB Netz AG Sie mit diesen Fahrzeugen in der Netzfahrplanperiode 2023 verkehren wollten.
Konkret werden folgende Angaben benötigt:
- Name des EVU,
- Verkehrsart,
- Angaben zu den Fahrzeugen, welche nicht bis zum 11.12.2022 umrüstbar sind:
- jeweilige Anzahl,
- jeweilige Baureihe,
- jeweiliges GSM-R-Fahrzeuggerät (Hersteller, Typ/Bauart),
- zum Einsatz vorgesehene Strecken bzw. Netze (sofern Eingrenzung möglich),
- kurze Begründung (stichpunktartig) des Umrüst-Hindernisses,
- Angabe, bis wann eine Umrüstung erfolgen wird,
- Angabe, ob bis zu einer vollständigen Fahrzeugumrüstung alternative Lösungen (work-around) für den Betrieb des Verkehrsdienstes möglich sind und welche dies sind.
- Anzahl bis zum 11.12.2022 umgerüsteter Fahrzeuge im EVU,
- Angabe, inwieweit von der mangelnden Nutzbarkeit auch Transporte von Energieträgern im Schienengüterverkehr (Steinkohle, Mineralöl, Gas) betroffen sind.
Fügen Sie bitte entsprechende Belege bei, aus denen eine objektive Unmöglichkeit der Umrüstung Ihrer Fahrzeuge bis zum Beginn der Netzfahrplanperiode 2023 hervorgeht. Bitte legen Sie weiter dar, inwiefern sich die Aufrechterhaltung der Vorgaben zur Ausrüstung der GSM-R-ZF-Geräte mit störfesten Modulen in der Netzfahrplanperiode 2023 negativ auf Ihre wirtschaftliche Tätigkeit bzw. Existenz Ihrer Gesellschaft auswirken wird.
Hintergrund dieser Abfrage ist, dass sich die Bundesnetzagentur eine abermalige Überprüfung ihrer Entscheidung zu den entsprechenden Regelungen in den TNB vorbehält. Die DB Netz AG wird daher Ihre Stellungnahmen an die Behörde weiterleiten.
Bitte senden Sie Ihre Stellungnahme bis 05.09.2022 ausschließlich elektronisch an
Technischer-Netzzugang@deutschebahn.com.
Sofern Ihre Stellungnahme Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten, übersenden Sie uns bitte eine zweite Version der Stellungnahme, in der diese sensiblen Inhalte geschwärzt sind.