Kurzüberblick

Artikel: Kurzüberblick

Voraussetzungen einer Mitbenutzung nach § 136 ff TKG

Eine mögliche Mitbenutzung nach § 136 ff TKG wurde bereits vom Gesetzgeber bestimmten Voraussetzungen unterworfen.

Der Gesetzgeber hat nicht nur das Schriftformerfordernis geregelt, und die Antragsbefugnis auf Betreibende von öffentlicher Telekommunikation begrenzt, sondern beschränkt die Mitbenutzung von Eisenbahninfrastruktur zum Zwecke des Auf- und Ausbaues von Netzen der nächsten Generation.

Die DB Netz AG hat hierfür zur Vereinfachung ein einheitliches Antragsformular vorgesehen.

Das entsprechende Dokument inklusive eines Merkblattes, welches dem Antragsteller beim Ausfüllen behilflich sein soll, haben wir Ihnen als Download in dem Bereich "Dokumente und Formulare" eingestellt.

Somit können Sie das Antragsformular bequem downloaden und entsprechend ausfüllen. Bitte vergessen Sie hierbei nicht, dass ausgefüllte Formular zu unterschreiben. Das ausgefüllte und unterzeichnete Antragsformular richten Sie bitte an die auf unserer Website in dem Bereich "Ansprechpartner" genannten Personen.

Darüber hinaus muss die Mitbenutzung auch den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen.

Hinsichtlich der Bedingungen welche die Art und Weise der Mitnutzung sowie die dabei zu beachtenden Regeln der Technik und die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und die Verkehrssicherungspflichten regeln, um die Beeinträchtigung des Eisenbahnbetriebs weitestgehend zu reduzieren, verweisen wir auf unsere Nutzungsbedingungen für die Mitbenutzung von Eisenbahninfrastruktur nach § 136 ff TKG.

Diese finden Sie in der jeweils geltenden Fassung; ebenfalls auf unserer Website im Downloadbereich für "Formulare und Dokumente".

Für die Mitnutzung wird ein kostendeckendes Entgelt von der DB Netz AG verlangt.

Nähere Informationen können Sie der Entgeltliste entnehmen, welche wir für Sie im Bereich "Dokumente und Formulare" als Download für Sie zur Verfügung gestellt haben.

Abschließend unterliegt die Mitbenutzung einem schriftlichen Zustimmungserfordernis der DB Netz AG.

Weitergehende Informationen hierzu finden Sie auf unser Website unter den dort beschriebenen "Ablaufphasen" einer Mitbenutzung nach § 136 ff TKG.