Veränderungen bei der Anmeldung und Abrechnung von 20 Stunden-Zügen ab dem 01.09.2021

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Artikel: Veränderungen bei der Anmeldung und Abrechnung von 20 Stunden-Zügen ab dem 01.09.2021

Im Juli 2020 hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden, dass sogenannte „20 Stunden-Züge“ durch die DB Netz AG (heute DB InfraGO AG) abgerechnet werden dürfen. Hieraus ergibt sich ein Abrechnungsprocedere, das die DB Netz AG (heute DB InfraGO AG) stufenweise ab dem 01.09.2021 einführen werden. Zudem stellen wir EVU und Zugangsberechtigten ab dem 01.09. ein vereinfachtes digitales Anmeldeverfahren für 20 Stunden-Züge zur Verfügung.

Der auf dieser Seite beschriebene Sachverhalt wurde unter der DB Netz AG beschlossen und gilt ebenso für die DB InfraGO AG.

Um einen sicheren und reibungslosen Eisenbahnbetrieb gewährleisten zu können, sind Zugfahrten ab einem Zuganfangsbahnhof oder einem Unterwegsaufenthalt nicht möglich, wenn die Verspätung gegenüber der vertraglich vereinbarten Zugtrasse 20 Stunden oder mehr beträgt. Der Zugangsberechtigte oder das einbezogene EVU benötigt für die Weiterfahrt die Zuweisung einer neuen Zugtrasse (sog. „20 Stunden-Zug“). In der Vergangenheit wurde diese neue Zugtrasse auf Basis einer entsprechenden Entscheidung der BNetzA entgeltfrei zur Verfügung gestellt.

Seit dem 1. September 2021 passt die DB Netz AG die Abrechnung dieser sog. „20 Stunden-Züge“ an. Im Falle einer neuen Trassenzuweisung aufgrund einer Verspätung von 20 Stunden oder mehr muss gemäß unserer Nutzungsbedingungen das EVU das Entgelt für die von uns neu zugewiesene Trasse zahlen.

Wird die 20 Stunden-Grenze bereits am Startbahnhof erreicht, fällt zusätzlich ein Entgelt in Höhe des Stornierungsentgeltes für Stornierungen <24h von 80% des Trassenentgelts abzüglich der nicht angefallenen unmittelbaren Kosten und damit effektiv in Höhe von rd. 50% des vollen Trassenentgelts an. Diese Regelung kommt nicht zum Tragen, wenn die Verspätung von 20 Stunden oder mehr von der DB Netz AG verschuldet wurde.

Die neue Regelung basiert auf einem Urteil des Verwaltungsgerichts in Köln vom 10. Juli 2020. Gegenstand des Gerichtsverfahrens waren unterschiedliche Auffassungen der DB Netz AG und der Bundesnetzagentur zur Behandlung von 20 Stunden-Zügen, die dazu geführt hatten, dass die Bundesnetzagentur entsprechende SNB-Reglungen der DB Netz AG seit 2018 nicht genehmigt hatte. Gegen die Versagung der Genehmigung hatte die DB Netz AG geklagt. Mit dem Urteil vom 10. Juli 2020 hat das Verwaltungsgericht Köln die Auffassung der DB Netz AG bestätigt und die Bundesnetzagentur dazu verpflichtet, die oben beschriebene Regelung nachträglich zu genehmigen. Da die Bundesnetzagentur auf Rechtsmittel gegen diesen Urteilsspruch verzichtet hat, hat sie mit Beschluss vom 25.11.2020 die ursprünglich beantragte 20 Stunden-Regelung nunmehr genehmigt. Die DB Netz AG ist folglich verpflichtet, die Entgelte aus den Netzfahrplanperioden 2017/2018, 2019/2020 und 2020/2021 rückwirkend abzurechnen. Die Netzfahrplanperiode 2018/2019 ist ausgenommen, da die DB Netz AG für dieses Fahrplanjahr keine 20 Stunden-Regelung beantragt hatte.

Die rückwirkende Abrechnung der 20-Stunden-Züge der Netzfahrplanperioden 2017/2018, 2019/2020 und 2020/2021 wird wie angekündigt per separater Rechnung erfolgen.

Die Rechnungsstellung war ursprünglich für die Netzfahrplanperiode 2017/2018 mit der Schlussrechnung für den Abrechnungsmonat Oktober / Anfang November 2021 vorgesehen.

Abweichend dazu wird die Abrechnung aller Jahresscheiben im März 2022 mit der Schlussrechnung für den Abrechnungsmonat Februar gesamthaft erfolgen.

Ferner wird es für die einzelnen Jahresscheiben eine zeitliche Staffelung für die Zahlungsziele geben, die durch die Verschiebung zum Teil noch einmal ausgeweitet wurden:

  1. Das Zahlungsziel der 20 Stunden-Züge der Netzfahrplanperiode 2017/2018 wird vom 30. Juni 2022 auf den 30. September 2022 erweitert.
  2. Das Zahlungsziel der 20 Stunden-Züge der Netzfahrplanperiode 2019/2020 bleibt der 31. Dezember 2022.
  3. Das Zahlungsziel der 20 Stunden-Züge der Netzfahrplanperiode 2020/2021 wird vom 30. Juni 2023 auf den 30. September 2023 erweitert.

Durch die zeitliche Staffelung und erweiterten Zahlungsziele wollte die DB Netz AG den Zugangsberechtigten und EVU die Möglichkeit bieten, finanzielle Belastungen der rückwirkenden Abrechnung zeitlich zu strecken. 

Für den Fall, dass Sie zum Beispiel für die Bildung einer Rückstellung nähere Informationen zu dem individuell erwartbaren Volumen an Nachberechnungen von 20h-Züge benötigen, stehen Ihnen unsere Ansprechpartner:innen mit weiterführenden Informationen gerne zur Verfügung.

Neben der Umsetzung der angepassten Abrechnungslogik hat die DB Netz AG zum 01. September 2021 einen neuen digitalen Prozess inklusive eines Webformulars aufgesetzt, der die operative Abwicklung der 20 Stunden-Züge vereinfacht.

Das neue Anmeldeformular erreichen Sie unter folgendem Link: https://20hzug.dbinfrago.com

Screenshot vom Webformular


Es gilt zu beachten: Die gewünschte E-Mail-Adresse zur Kommunikation ist vorab zur Nutzung des Tools den zuständigen Ansprechpartner:innen bei der DB InfraGO AG mitzuteilen. Über dieses Webformular (angelehnt an den bekannten Vordruck 420.0214V01) wird bei uns der Auftrag zur Fahrplan-Neubearbeitung aufgrund einer Zugverspätung von mehr als 20 Stunden angestoßen. Die Mitarbeiter:innen der Betriebszentrale und des Gelegenheitsverkehrs prüfen den Auftrag, konstruieren eine neue Zugtrasse und geben den neuen Fahrplan bekannt. Das Webformular vereinfacht somit die Kommunikation zwischen EVU und der  DB InfraGO AG und ist möglichst vorrangig zu nutzen. Durch das Webformular kann die bisherige Nutzung des Faxvordruckes entfallen.


Kontakt: Für weitere Fragen stehen Ihnen die bekannten Ansprechpartner:innen jederzeit gerne zur Verfügung.