Schienenlärmschutzgesetz

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Artikel: Schienenlärmschutzgesetz

Das Schienenlärmschutzgesetz (Gesetz zum Verbot des Betriebs lauter Güterwagen) verbietet seit dem 13. Dezember 2020 das Fahren oder Fahrenlassen lauter Güterzüge auf dem deutschen Schienennetz.


Umsetzung des Fahrverbots lauter Güterzüge auf dem deutschen Schienennetz
Umsetzung des Fahrverbots lauter Güterzüge auf dem deutschen Schienennetz


Ein Güterzug gilt im Sinne des Gesetzes als „laut“, wenn mindestens ein Wagen im Zugverband mit Graugussbremsen ausgerüstet ist. Für Personenzüge gilt das Gesetz gleichermaßen, wenn sich mindestens ein lauter Güterwagen im Zugverband befindet.

Nachfolgend finden Sie Detailinformationen zur Umsetzung des Gesetzes.


1. Fahren mit lauten Zügen

Das Schienenlärmschutzgesetz erlaubt es weiterhin mit Güterzügen zu fahren, in die laute Güterwagen eingestellt sind, wenn

- eine Ausnahme nach § 4 Nr. 1 vorliegt oder

- eine Ausnahme nach § 4 Nr. 2 vorliegt oder

- Befreiungen nach § 5 SchlärmschG vorliegen.


Ausnahmen nach § 4 Nr. 1 SchlärmschG:

Laute Züge dürfen weiterhin im Gelegenheitsverkehr verkehren, wenn diese ihre Geschwindigkeit soweit reduzieren, dass die Schallemissionen eines fiktiven leisen Vergleichszuges nicht überschritten werden. Bei dem leisen Vergleichszug handelt es sich um einen fiktiven Zug mit identischer Konfiguration, dessen Wagen jedoch ausschließlich mit Verbundstoffbremsen ausgestattet sind. In der Praxis bedeutet dies für die meisten Züge eine Reduzierung der Höchstgeschwindigkeit auf 20-30 km/h. Die einschlägige reduzierte Höchstgeschwindigkeit für einen lauten Zug nach dem Ausnahmetatbestand gemäß § 4 Nr. 1 SchlärmschG ist vom EVU/ZB (Eisenbahnverkehrsunternehmen/Zugangsberechtigte) selbst anhand der im Anhang 4 der Richtlinie 402.0202 enthaltenen Tabelle zu ermitteln und bei der Trassenanmeldung anzugeben.


Ausnahmen nach § 4 Nr. 2 SchlärmschG:

Laute Güterzüge dürfen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung fahren, wenn

- Art und Umfang des Eisenbahnbetriebs,

- Schallschutzmaßnahmen,

- lärmabschirmende Bebauung,

- Topografie oder

- Abstand zwischen Schienenweg und schutzbedürftigen Nutzungen

dies erlauben. Zur Anmeldung einer Trasse nach § 4 Nr. 2 SchlärmschG ist ein schallschutztechnisches Gutachten erforderlich, welches die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte nachweist.

Regelungen zu dieser Thematik befinden sich im Abschnitt 2 Abs. 11 der Richtlinie 402.0202.


Befreiungen nach § 5 SchlärmschG:

Züge, in die laute Güterwagen eingestellt sind, dürfen mit unverminderter Geschwindigkeit verkehren, wenn mit der Anmeldung für alle lauten Güterwagen im Zugverband Befreiungsbescheide vorgelegt werden. Befreiungsbescheide können vom Eisenbahnverkehrsunternehmen oder vom Wagenhalter beim Eisenbahn-Bundesamt beantragt werden.

Eine Befreiung nach § 5 SchlärmschG kann beschieden werden, wenn

- nachweislich keine zugelassene Technologie zur Umrüstung des Wagens existiert,

- der Wagen ausschließlich im Vor- oder Nachlauf zu seinem Hauptlauf auf einer Steilstrecke verkehrt oder

- der Wagen ausschließlich aus Gründen des historischen Interesses oder touristischen Zwecken betrieben wird.

Die Befreiungsdokumente sind unmittelbar an die Trassenanmeldung per E-Mail an die DB InfraGO AG zu senden (E-Mail-Adresse: befreiung.schienenlaermschutzgesetz@deutschebahn.com).

Um eine Zuordnung zu ermöglichen, entnehmen Sie bitte die relevanten Vorgaben für diese E-Mail-Abschnitt 2 Abs. 10 der Richtlinie 402.0202.


2. Anmeldung von Trassen

Mit der Anmeldung einer Trasse ist stets anzugeben, ob es sich bei dem Zug um einen

- leisen Zug, einen

- lauten Zug mit Befreiung oder einen

- lauten Zug handelt.

Die Angabe ist obligatorisch und per Auswahlfeld in TPN vorzunehmen.

Anmeldungen für den Netzfahrplan sind ausschließlich für leise Züge sowie für laute Züge mit Befreiung möglich. Laute Güterzüge mit Ausnahmetatbestand nach § 4 Nr. 1 oder 2 SchlärmschG können nur im Gelegenheitsverkehr angemeldet werden. Die Anmeldung lauter Güterzüge nach § 4 Nr. 1 ist ausschließlich über TPN möglich.

Regelungen zu Anmeldungen finden Sie in Abschnitt 2 Abs. 2 der Richtlinie 402.0202.


3. Überprüfung der Einhaltung des Gesetzes

Das SchlärmschG legt der DB InfraGO AG umfangreiche Prüfpflichten auf. Diese sollen gewährleisten, dass die Vorgaben aus dem Gesetz eingehalten und die Einhaltung überprüft wird.

Die Überprüfung der Einhaltung des Gesetzes erfolgt mittels einer nachgelagerten Stichprobenprüfung. Dazu werden monatlich 5% aller Güterverkehrszüge aus dem jeweiligen Vormonat nach dem Zufallsprinzip für eine Detailprüfung ausgewählt.

Das betroffene EVU/ZB wird darüber informiert, welche Züge in die Stichprobe gefallen sind und zur Lieferung von Listen über die Zugzusammenstellung (Liste der Wagen) aufgefordert.  Die Übermittlung der Listen erfolgt über eine direkte Schnittstelle, welche auf einem REST-Webservice basiert. Alternativ ist auch eine Übermittlung per Excel-Dokument, nach Formatvorlage der DB InfraGO AG möglich. Bitte senden Sie die Liste per E-Mail an: schienenlaermschutzgesetz@deutschebahn.com. Gerne können in einem Excel-Dokument mehrere Züge zusammengefasst werden.

Sowohl die technische Beschreibung der Schnittstelle als auch die Formatvorlage des Excel-Dokuments finden Sie unter „Downloads“ auf der rechten Seite.

Sobald die Liste der Wagen zu einem in die Stichprobe gefallenen Zug übermittelt wurde, erfolgt eine Überprüfung der Bremsausstattung (Art der Bremssohle) eines jeden in den Zug eingestellten Wagen. Dazu wird ein Abgleich mit verifizierten Daten (interne Datenbanken und Silent Wagon Database (SWDB)) durchgeführt. Liegen für einen Wagen keine Informationen vor, wird ein entsprechender Nachweis über die Bremsausstattung beim EVU/ZB angefordert. Der Nachweis ist in geeigneter Form zu erbringen (z.B. Zulassungsbescheinigung, Werkstattprotokoll, Konformitätserklärung).

Die DB InfraGO AG ist verpflichtet, Verstöße je EVU/ZB zu dokumentieren und fortzuschreiben. Bei wiederholten Verstößen wird das betroffene EVU/ZB aufgefordert, ein externes Audit durchführen zu lassen. Ziel des Audits ist es, neben der Funktion einer zusätzlichen Eskalationsstufe, nachhaltige Prozesse zu etablieren, durch die weitere Verstöße vermieden werden. Sollte das Audit nicht rechtzeitig durchgeführt oder sollte im Anschluss an das Audit weiterhin Verstöße festgestellt werden, können durch das Eisenbahn-Bundesamt weitere Sanktionen ausgesprochen werden. Mögliche Sanktionen gegen betroffene EVU/ZB können sein: Geschwindigkeitsreduzierungen oder Fahrverbote.

4. Zuwiderhandlungen und Strafen

Zuwiderhandlungen gegen das Schienenlärmschutzgesetz können durch das Eisenbahn-Bundesamt mit Bußgeldern in Höhe von bis zu 50.000 € je Verstoß geahndet werden.

Verstößt ein EVU/ZB widerholt gegen das Gesetz, können durch die Behörde weitere Sanktionen angeordnet werden, wie beispielsweise Geschwindigkeitsreduzierungen oder Fahrverbote.