Anreize und Maluszahlungen

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Artikel: Anreize und Maluszahlungen

Anreize und Maluszahlungen sollen eine effektive Nutzung des Schienennetzes sicherstellen.

Kompensation von Trassenmehrkosten wegen baubedingter Umleitung im SGV im Netzfahrplan

Wurde aufgrund einer veröffentlichten und im Netzfahrplan berücksichtigten Baumaßnahme

  • mindestens ein angemeldeter Laufwegpunkt (Betriebsstelle) im Einzelinfrastrukturnutzungsvertrag nicht umgesetzt
  • oder eine Anmeldung durch die Zugangsberechtigten über einen Umleitungsweg zwischen Zugangsberechtigtem und DB InfraGO AG im Vorfeld der Netzfahrplanerstellung vereinbart
  • oder eine Trasse von Zugangsberechtigten aufgrund einer Totalsperrung in Folge einer solchen Baumaßnahme über einen Umleitungsweg angemeldet,

wird das entsprechende Trassenentgelt im Schienengüterverkehr so berechnet als sei die Trasse dem Subsegment räumliche Flexibilität ("R-Flex") zugeordnet (vgl "R-Flex" unter Marktsegmente SGV). Die Bestellung der Trasse muss zum Netzfahrplan erfolgt sein.

Anreizsystem zur Minimierung von Störungen und Erhöhung der Leistungsfähigkeit des Schienennetzes

Informationen zum Anreizsystem SPV und SGV finden Sie hier.

Entgeltminderung bei nicht vertragsgemäßem Zustand // Minderung auf Verlangen

Bei nicht vertragsgemäßem Zustand des Schienenweges, der zugehörigen Steuerungs- und Sicherungssysteme sowie der zugehörigen Anlagen zur streckenbezogenen Versorgung mit Fahrstrom mindert die DB InfraGO AG unaufgefordert das Trassenentgelt. Weitere Mängel können von den Zugangsberechtigten in einer konkreten schriftlichen Mängelanzeige angezeigt werden und zu einer Minderung des Trassenentgelts auf Verlangen führen. Detaillierte Informationen zur Entgeltminderung finden Sie in den NBN unter Ziffer 5.6.5.1.

Entgeltregelung bei Umleitung aufgrund von Baumaßnahmen nach Zustandekommen des Einzelnutzungsvertrags (ENV)

Ergibt sich für eine vertraglich vereinbarte Zugtrasse aufgrund von Baumaßnahmen ein vom ENV abweichender Laufweg (Umleitung), so wird nur das Trassenentgelt für den Laufweg in Rechnung gestellt, der dem ENV zugrunde liegt. Ergibt sich aufgrund der Umleitung ein geringeres Trassenentgelt, dann gilt dieses. 
Für Zugtrassen, die aufgrund nicht im ENV enthaltener Baumaßnahmen zusätzlich notwendig werden, ist kein Trassenentgelt zu entrichten. Das Formular zur Trassenanmeldung der baubedingten zusätzlichen Leistungen sowie einen Leitfaden zum Ausfüllen finden Sie unter Formulare Trassenanmeldung.

Maluszahlungen für Trassenänderung  

Eine Änderung nach Vertragsschluss durch die Zugangsberechtigten ist nur bis zur geplanten Abfahrtszeit möglich. Für jede Änderung wird ein Änderungsentgelt in Abhängigkeit vom Fahrplankonstruktionsaufwand erhoben.

Änderungsentgelt je Verkehrstag = Fahrplankosten * betroffene Trkm

Die für das Änderungsentgelt zugrundeliegenden Fahrplankosten je Marktsegment werden in Anlage 5.3 der NBN ausgewiesen. 

Folgende Tatbestände stellen Änderungen dar, für die ein Änderungsentgelt erhoben wird:

  • Änderung der Geschwindigkeit ohne Änderung des Verkehrstages
  • Änderung zeitliche Lage ohne Änderung des Verkehrstages
  • Laufwegsänderung bei gleichem Start- und Zielpunkt

Änderungen der Verkehrsarten sind ausgeschlossen. Zudem ausgeschlossen ist die Änderung der gesamten Zugtrasse von Last- auf Leerfahrten, d.h. zulässig ist die Änderung von Last- auf Leerfahrten nur für Teile einer Zugtrasse.
Soweit ein Marktsegmentwechsel durch die Zugangsberechtigten unter Beibehaltung der Trasse möglich ist, d.h. keine der vorgenannten Änderungstatbeständen vorliegt, erhebt die DB InfraGO AG für diese Marktsegmentänderung kein gesondertes Änderungsentgelt.

Entgelt für Angebotserstellung

Die Aufwendungen für die Bearbeitung von Anträgen auf Zuweisung von Zugtrassen sind im Trassenentgelt enthalten. Aus diesem Grund wird bei Nichtannahme einer angemeldeten Zugtrasse ein Bearbeitungsentgelt für die Angebotserstellung erhoben. Diese Regelung findet keine Anwendung im Koordinierungsverfahren gemäß Ziffer 4.2.1.7.1 sowie bei berechtigten Beanstandungen des Zugangsberechtigten gemäß Ziffer 4.2.1.12.3 der NBN.

Das Entgelt für die Angebotserstellung errechnet sich aus den Fahrplankosten multipliziert mit den Trassenkilometern der konstruierten Trassen multipliziert mit der Anzahl der beantragten Verkehrstage.

Entgelt für Angebotserstellung = Fahrplankosten * Trkm * Anzahl der Verkehrstage

Die für das Entgelt für die Angebotserstellung zugrundeliegenden Fahrplankosten je Marktsegment werden in Anlage 5.3 der NBN ausgewiesen.

Stornierungsregelungen

Die DB InfraGO AG hat ihre Stornierungsregelungen zum TPS 2024 angepasst. So werden langfristige Stornierungen im Verhältnis teurer, um einen Anreiz für eine höhere Bestellqualität im Netzfahrplan zu geben. Im Gegenzug werden kurzfristige Stornierungen günstiger, damit ein Anreiz gegeben wird, nicht-benötigte Trassen im Kurzfristbereich freizugeben. 

Im Stornierungsregime des TPS 2024 wird die Stornierung nach Abfahrt neu aufgenommen. Hier soll ein Anreiz geschaffen werden, Kapazitäten auch noch am Tag der Durchführung des Verkehrs freizugeben, um die betriebliche Qualität zu erhöhen. Ebenso wird ein neues Entgelt für die Nicht-Stornierung von nicht-genutzten Verkehren erhoben („No Cancel Fee“). Ziel der „No Cancel Fee“ ist die grundsätzliche Freigabe nicht-benötigter Trassen für den Markt.

Nach Vertragsschluss ist eine Stornierung durch den Zugangsberechtigten bis 20 Stunden nach der geplanten Abfahrtszeit möglich.

Die Erhebung von Stornierungsentgelten hängt ab vom Stornierungssachverhalt und vom Zeitpunkt der Stornierung.

-    Für Stornierungen wird grundsätzlich ein Regelstornierungsentgelt für jeden stornierten Verkehrstag, abgeleitet vom Entgelt der stornierten Trasse und dem Zeitpunkt der Stornierung, erhoben (siehe NBN Ziffer 5.6.4.1).

-    Für Stornierungen zwischen Ablauf der Angebotsannahmefrist zum endgültigen Netzfahrplanentwurf der ersten Phase der Netzfahrplanerstellung bis zum 30.11. desselben Jahres wird ein Mindeststornierungsentgelt erhoben (siehe NBN Ziffer 5.6.4.2).

-    Bei höherer Gewalt, behördlichen Anordnungen oder technischen Einschränkungen, die durch den Infrastrukturbetreiber zu verantworten sind, erfolgt abweichend von den folgenden Regelungen keine Bepreisung der dadurch verursachten Stornierung.

Regelstornierungsentgelt
Für Stornierungen wird grundsätzlich ein Regelstornierungsentgelt für jeden stornierten Verkehrstag, abgeleitet vom Entgelt der stornierten Trasse und dem Zeitpunkt der Stornierung, erhoben. Der aufgrund der Stornierung ersparte Anteil der unmittelbaren Kosten des Zugbetriebs wird bei der Ermittlung des Regelstornierungsentgelts abgezogen. Hierfür werden vom Entgelt der stornierten Trasse der Anteil an den unmittelbaren Kosten des Zugbetriebs für Instandhaltung und für Abschreibungen abgezogen. Daraus ergibt sich die Berechnungsbasis für das Regelstornierungsentgelt. Das Regelstornierungsentgelt ergibt sich als gestaffelter prozentualer Anteil dieser Berechnungsbasis, multipliziert mit der Anzahl der stornierten Trassenkilometer. Die zeitliche Staffelung der Prozentsätze finden Sie hier:
 

Zeitpunkt der Stornierung

Prozentsatz von Berechnungsbasis für SGV

Prozentsatz von Berechnungsbasis für SPFV und SPNV

bis einschließlich 31 Tage vor Abfahrt

15 %

2 %

30 - 5 Tage vor Abfahrt

20 %

20 %

4 - 1 Tage vor Abfahrt

40 %

40 %

Ab 24 Stunden vor Abfahrt bis Abfahrt

70 %

70 %

Nach Abfahrt bis 20 Stunden nach Abfahrt

120 %

100 %

Nach 20 Stunden nach Abfahrt

200 %

150 %

Mindeststornierungsentgelt
Zwischen Ablauf der Angebotsannahmefrist zum endgültigen Netzfahrplanentwurf der ersten Phase der Netzfahrplanerstellung bis zum 30.11. desselben Jahres gilt abweichend zu der Ziffer 5.6.4.1 ein gesondertes Stornierungsregime. Für diese stornierten Trassen wird ein Mindeststornierungsentgelt erhoben. Das Mindeststornierungsentgelt errechnet sich aus den Fahrplankosten im Netzfahrplan multipliziert mit den von der Änderung betroffenen Trassenkilometern multipliziert mit der Anzahl der stornierten Verkehrstage.

Sie finden die detaillierten Stornierungsregelungen in den NBN unter den Ziffer 5.6.4.

20-Stunden Regelung

Im Falle einer neuen Trassenzuweisung aufgrund der „20 Stunden-Zug-Regelung“ gemäß Ziffer 6.3.3.4.2 der NBN zahlt der ZB das Entgelt für die von der DB InfraGO AG neu zugewiesene Trasse.
Im Falle einer nicht genutzten Trasse aufgrund der Regelung in Ziffer 6.3.3.4.2, rechnet die DB InfraGO AG gegenüber dem ZB zusätzlich zu dem nach vorstehendem Satz 1 zu zahlenden Trassenentgelt das Entgelt für die ursprünglich bestellte und nicht genutzte Trasse in der Höhe des Entgelts für die Stornierung dieser Trasse weniger als 24 Stunden vor Abfahrt (gemäß Ziffer 5.6.4.2 der NBN) ab, es sei denn, die Verspätung von 20 Stunden oder mehr wurde von der DB InfraGO AG verschuldet.

Weitere Informationen zur 20 Stunden-Regelung und zum 20 Stunden-Zug-Tool finden Sie unter Veränderungen bei der Anmeldung und Abrechnung von 20 Stunden-Zügen ab dem 01.09.2021 (Link).


Detaillierte Informationen zu den Anreizen und Maluszahlungen finden Sie in Kapitel 5.6 der NBN.