TPS 2024

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Artikel: TPS 2024

Hier finden Sie alle Informationen zum Trassenpreissystem 2024 inklusive der gültigen Liste der Entgelte 2024 sowie der Nutzungsbedingungen Netz (NBN) 2024.

Die DB InfraGO AG hat zum TPS 2024 die bestehenden Marktsegmente und Entgeltkomponenten überprüft und weiterentwickelt. Die wesentlichen Änderungen im Trassenpreissystem 2024 finden Sie hier. Die Liste der Entgelte des TPS 2024 finden Sie im Downloadbereich.

Hinweis
Alle Entgelte verstehen sich zzgl. der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer. Der genaue räumliche und zeitliche Nutzungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelnutzungsvertrag einer Trasse. Alle Angaben zu Entgelthöhen sind für den Zeitraum vom 10.12.2023 bis 14.12.2024 gültig. Es gelten ausschließlich die „Nutzungsbedingungen Netz (NBN) 2024“ in Verbindung mit der „Liste der Entgelte“ (Anlage 5.3 der NBN 2024).
    

Integration des Segments „Gefahrgutgüternahverkehr“ in den „Güternahverkehr“ im SGV

Das Segment „Gefahrgutgüternahverkehr“ wird im TPS 2024 mit dem bestehenden Segment „Güternahverkehr“ zusammengefasst. Verkehre, die vormals dem Segment Gefahrgutgüternahverkehr“ zugeordnet waren, werden nunmehr dem Segment „Güternahverkehr“ zugeordnet. Das bedeutet, dass im Segment „Güternahverkehr“ nun auch die Verkehre enthalten sind, die den Kriterien des Segments „Güternahverkehr“ entsprechen und die ausschließlich Gefahrgut transportieren.

Ende des Expander-Inhaltes
Anpassung Segmentierungskriterien des Segments „Nacht“ im SPFV

Die Segmentierungskriterien für das Marktsegment „Nacht“ werden im TPS 2024 um das Kriterium „Wagenmaterial“ erweitert. So werden im TPS 2024 zusätzlich auch die Verkehre dem Marktsegment „Nacht“ zugeordnet, die den Zeitraum von 23:00 und 6:00 Uhr einschließlich etwaiger außerdeutscher Zuglaufanteile vollständig durchfahren und die mindestens einen Liege- oder Schlafwagen mitführen. Diese Verkehre werden auch vor 23:00 Uhr und nach 6:00 Uhr dem Segment Nacht zugeordnet.

Damit diese Verkehre entsprechend zugeordnet werden können, ist bei der Trassenanmeldung anzugeben, dass es sich um einen durchgängigen Nachtzug handelt. Dies erfolgt über das TPN-Feld „Verkehrsart Kunde Zusatz“ unter Auswahl der Kategorie „Nachtverkehr“.

Des Weiteren muss vor der Durchführung des ersten Verkehrstages ein Nachweis über das Mitführen von mindestens einem Schlaf- oder Liegewagen erbracht werden. Hierzu ist eine Excel-Datei mit Informationen zur Wagenliste zu befüllen und diese Datei per E-Mail an die DB InfraGO AG zu senden. Sie finden die Excel-Datei zum Download sowie die E-Mail-Adresse auf unserer Homepage: www.dbinfrago.com/segment-nacht

Ende des Expander-Inhaltes
Nachlass zur Weiterentwicklung von Punkt-zu-Punkt-Verkehren im SPFV

Zur Weiterentwicklung von Schienenpersonenfernverkehren, die derzeit im Marktsegment Punkt-zu-Punkt (PzP) verkehren, gewährt die DB InfraGO AG allen Zugangsberechtigten zeitlich begrenzte Nachlässe in Form eines prozentualen Abschlags auf das reguläre Trassenentgelt.

Der Nachlass wird einmalig für die Dauer von 36 Monaten ab Betriebsaufnahme der zu fördernden Trasse für Verkehre mit mindestens 30 Verkehrstagen im Fahrplanjahr vor Beginn der Förderung (Basisjahr) im Marktsegment Punkt-zu-Punkt gewährt, die für das nachfolgende Fahrplanjahr in einem anderen Marktsegment des Schienenpersonenfernverkehrs angemeldet werden.

Im ersten Jahr beträgt die Förderung 20% des Trassenentgelts, im zweiten Jahr 15% und im dritten Jahr 10%. Der Nachlass bezieht sich auf das Trassenentgelt des für die zu fördernde Trasse gültigen Marktsegmentes.

Sie können den Nachlass für die entsprechende PzP-Trasse mithilfe eines neuen Tools bei der DB InfraGO AG beantragen. Anbei finden Sie den Link zum Tool: https://pzpnachlass.dbinfrago.com/

Anschließend erhalten Sie per E-Mail eine „PzP-Nummer“, die Sie bei der Trassenanmeldung der PzP-Trasse in TPN in dem Feld „Neuverkehrsnachlass“ angeben. Die DB InfraGO AG prüft Ihren Antrag und wird den Nachlass bei Genehmigung des Antrags bei der Trassenabrechnung berücksichtigen.

Detaillierte Bedingungen zum Nachlass von Punkt-zu-Punkt-Verkehren finden Sie unter Ziffer 5.2.6.2 der NBN 2024.

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Neue Stornierungsregelungen für alle Verkehrsarten

Die DB InfraGO AG hat ihre Stornierungsregelungen zum TPS 2024 angepasst. So werden langfristige Stornierungen im Verhältnis teurer, um einen Anreiz für eine höhere Bestellqualität im Netzfahrplan zu geben. Im Gegenzug werden kurzfristige Stornierungen günstiger, damit ein Anreiz gegeben wird, nicht-benötigte Trassen im Kurzfristbereich freizugeben.

Im Stornierungsregime des TPS 2024 wird die Stornierung nach Abfahrt neu aufgenommen. Hier soll ein Anreiz geschaffen werden, Kapazitäten auch noch am Tag der Durchführung des Verkehrs freizugeben, um die betriebliche Qualität zu erhöhen. Ebenso wird ein neues Entgelt für die Nicht-Stornierung von nicht-genutzten Verkehren erhoben („No Cancel Fee“). Ziel der „No Cancel Fee“ ist die grundsätzliche Freigabe nicht-benötigter Trassen für den Markt.


Regelstornierungsentgelt

Für Stornierungen wird grundsätzlich ein Regelstornierungsentgelt für jeden stornierten Verkehrstag, abgeleitet vom Entgelt der stornierten Trasse und dem Zeitpunkt der Stornierung, erhoben. Der aufgrund der Stornierung ersparte Anteil der unmittelbaren Kosten des Zugbetriebs wird bei der Ermittlung des Regelstornierungsentgelts abgezogen. Hierfür werden vom Entgelt der stornierten Trasse der Anteil an den unmittelbaren Kosten des Zugbetriebs für Instandhaltung und für Abschreibungen abgezogen. Daraus ergibt sich die Berechnungsbasis für das Regelstornierungsentgelt. Das Regelstornierungsentgelt ergibt sich als gestaffelter prozentualer Anteil dieser Berechnungsbasis, multipliziert mit der Anzahl der stornierten Trassenkilometer. Die zeitliche Staffelung der Prozentsätze finden Sie hier:


Mindeststornierungsentgelt

Zwischen Ablauf der Angebotsannahmefrist zum endgültigen Netzfahrplanentwurf der ersten Phase der Netzfahrplanerstellung bis zum 30.11. desselben Jahres gilt abweichend zu der Ziffer 5.6.4.1 ein gesondertes Stornierungsregime. Für diese stornierten Trassen wird ein Mindeststornierungsentgelt erhoben. Das Mindeststornierungsentgelt errechnet sich aus den Fahrplankosten im Netzfahrplan multipliziert mit den von der Änderung betroffenen Trassenkilometern multipliziert mit der Anzahl der stornierten Verkehrstage.

Sie finden die detaillierten Stornierungsregelungen in den NBN 2024 unter den Ziffer 5.6.4.

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