Artikel: Rahmenvertrag und mKoK
Hier finden Sie eine Zusammenstellung der Musterrahmenverträge, Anlagen, Formulare und Leitfäden.
Aktueller Hinweis: Die Vergabe von neuen Rahmenverträgen für die Fahrplanjahre 2024 und 2025 wurde im Januar 2023 gestoppt; nähere Informationen hierzu können Sie der Kundeninformation (s. nebenstehender Link) entnehmen.
Aktueller Hinweis: Die Abgabe des aufschiebend bedingten Angebots zum Abschluss von Rahmenverträgen 2024/2025 kann aufgrund der zahlreichen Anmeldungen und der notwendigen Teilzuweisungen leider nicht wie geplant zum 9. Dezember 2022 erfolgen. Über einen neuen Abgabetermin im Januar 2023 werden wir Sie zeitnah informieren.
Aktueller Hinweis zu NBN 2023: Die aktualisierten NBN 2023 in Umsetzung des Beschlusses BK10-22-0154_Z der Bundesnetzagentur inkl. der zum 15.09.2022 vorläufig in Kraft getretenen neu abgeänderten Ziffern 4.4.3 e) „notwendige Einzelfallprüfung bei Ablehnung aufgrund Nichterreichbarkeit der im mKoK vorgesehenen Kapazitätsauslastung“ und k) "räumliche Teilzuweisung“ finden Sie nun gesamthaft unter dem nebenstehenden Link zu den NBN 2023.
Hinweis zu beabsichtigten Änderungen der NBN 2023 (Unterrichtungsverfahren BK-10-22-0154; Stand 14. Juli 2022) |
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Um eine frühzeitige Transparenz für die Rahmenvertragsphase herzustellen, veröffentlicht die DB Netz AG die unterrichteten beabsichtigten Änderungen der NBN 2023 und der Anlage 4.4.1 a) und b). Die beabsichtigten Änderungen sind im Änderungsmodus kenntlich gemacht (vgl. beigefügte Version NBN 2023 im Änderungsmodus).
Wir weisen darauf hin, dass die beabsichtigten Anpassungen der Ziffer 4.4.1 j), 4.4.2 d) und 4.4.6 a) am 03.06.2022 vorläufig in Kraft getreten sind. Die übrigen beabsichtigten Änderungen im Bereich der Rahmenverträge wurden dagegen nicht vorläufig in Kraft gesetzt. Ergänzend dazu verweisen wir auf den folgenden Link der Bundesnetzagentur in dieser Angelegenheit: Link zum Verfahren der Bundesnetzagentur (Geschäftszeichen BK10-22-0154_Z)
Wiedereinführung der Rahmenverträge zum Netzfahrplan 2024 |
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Nach intensiven Diskussionen mit den Nutzern des Schienennetzes und der jüngsten Änderung des Eisenbahnregulierungsgesetzes (ERegG) vom 9. Juni 2021 (vgl. BGBI. I. S.1737) bereitet die DB Netz derzeit die Wiedereinführung von Rahmenverträgen zum Netzfahrplan 2024 vor.
Das Angebot zum Neuabschluss von Rahmenverträgen soll im Hinblick auf umfangreiche Infrastrukturänderungen ab dem Netzfahrplan 2026 zunächst nur für periodische Rahmenverträge gem. Art. 5 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/545 mit einer Laufzeit von 2 Jahren (d.h. für Netzfahrplanperioden 2024 bis 2025) gelten.
Einzelheiten zum geplanten Anmelde- und Zuweisungsprozess für Rahmenverträge 2024/2025 wurden mit den Nutzungsbedingungen Netz (NBN) 2023 am 12. Dezember 2021 veröffentlicht.
Auf bereits abgeschlossene Rahmenverträge hat diese Ankündigung keinerlei Auswirkung. Diese gelten bis zum Ende der vertraglich vereinbarten Laufzeit fort.
Zur Unterstützung der Planung und Anmeldung von Rahmenverträgen für 2024/2025 wurde zum 1. April 2022 ein mittelfristiges Konzept für eine optimierte Kapazitätsnutzung (mKoK) durch die DB Netz AG veröffentlicht, mit dem eine optimale Nutzung der verfügbaren Fahrwegkapazität dargestellt wird. Um eine bestmögliche Kapazitätsnutzung über alle Verkehrsarten sicherzustellen, empfiehlt die DB Netz AG die Anmeldungen von Rahmenverträgen an den im „mKoK“ aufgeführten Musterkapazitäten auszurichten.
Sie finden die Musterkapazitäten des „mKoK“ als Download auf dieser Website. Zusätzlich bietet Ihnen die DB Netz AG hierzu die Möglichkeit einer unentgeltlichen Rahmenvertragsfahrlagenberatung im Zeitraum 04.07.2022 bis zum 22.07.2022 an.
Anbei finden Sie auch ein FAQ zum Anmelde- und Zuweisungsprozess für neue Rahmenverträge:
Umgang mit bestehenden Rahmenverträgen |
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Eisenbahnverkehrsunternehmen und alle anderen Zugangsberechtigte, die bereits Rahmenverträge abgeschlossen haben, können diese gemäß §4 Muster-Rahmenvertrag ändern.
Die Änderungen oder auch außerordentliche Kündigung bestehender Rahmenverträge muss vorbehaltlich etwaiger behördlicher oder gerichtlicher Verfahren spätestens bis zum Ablauf der Trassenanmeldefrist des Netzfahrplans erfolgt sein, sofern die Wirkung zum jeweiligen Netzfahrplan erlangt werden soll. Nähere Details zu den Anmeldungen und den Fristen enthalten die Abschnitte 4.2 und 4.4 der Schienennetz-Benutzungsbedingungen der DB Netz AG, die Sie über den nebenstehenden Link einsehen können.