Allgemeiner Überblick zu Probefahrten

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Artikel: Allgemeiner Überblick zu Probefahrten

Sie planen eine Probefahrt auf dem Schienennetz der DB und möchten grundlegende Informationen zu diesem Produkt erhalten. Hier bekommen Sie einen ersten Überblick.

Bei Probefahrten handelt es sich nach §2 EIGV um Fahrten zur praktischen Erprobung noch nicht genehmigter technischer oder betrieblicher Parameter struktureller Teilsysteme oder Fahrten zur Erprobung der sicheren Integration der strukturellen Teilsysteme untereinander. Die Erprobung ist nur vorübergehend und schließt einen bestimmungsgemäßen Betrieb, insbesondere die Beförderung von Personen und Gütern, aus.

Eisenbahnverkehrsunternehmen und Fahrzeughalter, welche eine Probefahrt durchführen, haben sich mit dem betroffenen Eisenbahninfrastrukturunternehmen nach §15 EIGV abzustimmen.

Zum Zwecke dieser Abstimmung existieren Rahmenbedingungen, die in folgenden Dokumenten dargelegt und erläutert sind:

1. Allgemeine Rahmenvereinbarung 





2. Allgemeine Geschäfts- und Rahmenbedingungen für Probefahrten 





Vor Beginn des Abstimmungsverfahrens ist die Allgemeine Rahmenvereinbarung mit der DB InfraGO AG abzuschließen. Bitte setzen Sie sich dazu mit uns in Verbindung. Die Kontaktdaten finden Sie auf der rechten Seite.

Nicht Gegenstand der Allgemeinen Geschäfts- und Rahmenbedingungen für Probefahrten sind:

  • Fahrten zur Erprobung der Infrastruktur. Abstimmungen für diese Probefahrten finden direkt zwischen dem durchführenden Eisenbahnverkehrsunternehmen und der zuständigen Stelle der DB InfraGO AG – ggf. unter Einbindung der Eisenbahnbetriebsleiter der DB InfraGO AG – statt. 
  • Überführungsfahrten. Bei Überführungsfahrten handelt es sich um Bewegungen bzw. Beförderungen von in der Regel nicht zugelassenen Fahrzeugen/Zügen im Bereich der Schienenwege der DB InfraGO AG. Überführungsfahrten finden unter alleiniger Sicherheitsverantwortung des durchführenden EVU statt. 
  • Leerfahrten. Einsätze von zugelassenen Fahrzeugen bzw. Zügen, die keinen kommerziellen Zwecken, sondern z.B. der Verbringung zum nächsten Einsatzort dienen, sind Leerfahrten.
  • Messfahrten. Bei Messfahrten handelt es sich um Fahrten mit zugelassenen Fahrzeugen im Bereich zugelassener Infrastruktur, die keiner Zustimmung i.S.d. § 15 Abs. 2 EIGV seitens der DB InfraGO AG bedürfen. Messfahrten finden unter Beachtung der Anforderungen der für den Einsatzbereich geltenden Regeln statt und werden ohne Abweichungen von geltendem Regelwerk und NBN durchgeführt.