TraFöG – Trassenpreisförderung im Schienengüterverkehr

Trassen

Artikel: TraFöG – Trassenpreisförderung im Schienengüterverkehr

Mit TraFöG fördert der Bund den Schienengüterverkehr durch eine anteilige Übernahme der Trassenpreise. Die DB Netz AG unterstützt den Bund und die SGV-Unternehmen bei der Umsetzung der Förderung.

Bei der Trassenpreisförderung im Güterverkehr (TraFöG) handelt es sich um eine vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) initiierte Fördermaßnahme, mit der der umwelt- und klimafreundliche Schienengüterverkehr über eine anteilige Finanzierung der Trassenpreise gefördert werden soll.

Die Förderung wurde zum 01.07.2018 eingeführt und im Juni 2023 bis zum 30.11.2024 verlängert. 2023 stehen für die Förderung des Schienengüterverkehrs Fördermittel i.H.v. 377 Millionen Euro und 2024 i.H.v. 179 Millionen Euro bereit.

Den rechtlichen Rahmen für die Fördermaßnahme bildet die vom BMDV am 30. Juni 2023 veröffentlichte Richtlinie zur Förderung des Schienengüterverkehrs über eine anteilige Finanzierung der genehmigten Trassenentgelte (af-TP) vom 30. Mai 2023. In den NBN sind die Regelungen zur Trassenpreisförderung in Kapitel 5.10 geregelt.

Fördersätze
DB Netz berechnet für den Bund auf Grundlage der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, der genehmigten Trassenentgelte und der prognostizierten Betriebsleistung den Fördersatz je Fahrplanperiode und beantragt diesen beim Eisenbahn-Bundesamt (EBA). Dieses Vorgehen ist in §5 der Richtlinie zur Förderung des Schienengüterverkehrs über eine anteilige Finanzierung der genehmigten Trassenentgelte (af-TP) geregelt und durch DB Netz verbindlich anzuwenden.

Die Fördersätze sind so berechnet, dass bei gegebenen Trassenentgelten und der prognostizierten Betriebsleistung die zur Verfügung stehenden Fördermittel vollständig ausgeschöpft werden. Bleibt die tatsächliche Entwicklung der Betriebsleistung hinter der erwarteten zurück, würden ohne Fördersatzanpassung die zur Verfügung stehenden Fördermittel nicht ausgeschöpft. Übersteigt die tatsächliche Entwicklung die erwartete, werden die Fördermittel entsprechend der Vorgabe der Förderrichtlinie so lange ausgezahlt wie möglich. Später erbrachte Verkehre erhalten keine Förderung mehr. Damit dies nicht eintritt und sowohl ein deutliches Unter- als auch ein Überschreiten der zur Verfügung stehenden Fördermittel vermeiden wird, monitort DB Netz die Ausschöpfung der Förderung laufend. Wird absehbar, dass die Fördermittel voraussichtlich nicht ausgeschöpft werden oder nicht ausreichend sein werden, berechnet DB Netz auf Basis der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und der aktuellen Betriebsleistungsprognose eine Anpassung des Fördersatzes für den verbleibenden Zeitraum und stimmt sie mit dem Bund ab.

Eine Übersicht des aktuellen und der bisherigen Fördersätze und die aus den Fördersätzen resultierenden Förderbeträge je Marktsegment finden Sie rechts im Downloadbereich.

Erklärung zu subventionserheblichen Tatsachen

Ab dem 01.07.2023 ist es erforderlich, dass die Letztempfänger schriftlich bestätigen, dass Sie über die Strafbarkeit eines Subventionsbetruges nach § 264 StGB in Kenntnis gesetzt wurden. Dazu ist die nebenstehende Erklärung unterschrieben an trafoeg@deutschebahn.com sowie im Original an

DB Netz AG
Preis- und Produktmanagement – TraFöG
Adam-Riese-Straße 11-13
60327 Frankfurt am Main

zu senden. Für Letztempfänger, die ab dem 01.07.2023 die Trassenpreisförderung erhalten, ist die Frist für die Übermittlung der Erklärung der 31.07.2023. Für Letztempfänger, die erst zu einem späteren Zeitpunkt die Förderung beantragen, ist die Erklärung zusammen mit der Beauftragung einzureichen.

Welche Tatsachen als subventionserheblich im Sinne des SubvG bezeichnet werden, finden Sie in der Anlage rechts im Downloadbereich.

Beauftragungen
Damit DB Netz die Förderung für die SGV-EVUs beantragen, berechnen und bei der Bundeskasse abrufen darf, muss sie hierzu von den SGV-Unternehmen beauftragt werden. Die Beauftragung muss für jede Fahrplanperiode vorgelegt werden. Für EVUs, die eine Beauftragung eingereicht haben, ermittelt DB Netz monatlich auf Grundlage der förderfähigen SGV-Verkehre die jeweilige Förderhöhe und weist sie mit der Trassenabrechnung aus. Vom EVU ist dann jeweils nur noch der in der Rechnung ausgewiesene Zahlbetrag zu zahlen.

Online-Beauftragung
Sie können die Beauftragung über das DB NetzCockpit (NeCo, www.dbnetze.com/neco) online mit wenigen Clicks ausfüllen und abschicken. Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Online-Beauftragung finden Sie rechts im Download-Bereich. 
Rückfallebene: Beauftragungsformular

Wie gewohnt können Sie auch weiterhin das entsprechende Beauftragungsformular (Anlage 5.10.1 der NBN, nebenstehend als Download) ausfüllen und als Scan per E-Mail an trafoeg@deutschebahn.com schicken.

Fristen
Unabhängig davon, ob die Beauftragung online über NeCo oder als Scan per E-Mail eingereicht wird, muss sie bis zum 15. des Monats vorliegen, ab dem eine Förderung in Anspruch genommen werden soll. Um von Beginn an an der Förderung in der Netzfahrplanperiode 2022/2023 teilzunehmen, muss die Beauftragung daher spätestens am 15.12.2022 bei DB Netz eingegangen sein. Der Beginn der Förderung ist aber nicht an den Beginn der Fahrplanperiode gebunden, sondern kann auch während einer laufenden Fahrplanperiode erfolgen.

Tatsächlich gefahrene Betriebsleistung
Bitte beachten Sie, dass der Bund nur tatsächlich gefahrene Betriebsleistungen fördert. Nicht gefahrene, nicht stornierte Trassen müssen DB Netz daher im Rahmen der Trassenpreisförderung unverzüglich gemeldet werden. Sie können dafür die csv-Formatvorlage, die Sie rechts im Downloadbereich finden, nutzen und an ihren regionalen Vertrieb schicken.

Um die korrekte Durchführung der Fördermaßnahme zu unterstützen und den Aufwand bei allen Beteiligten reduzieren, hat DB Netz als Schnittstelle zwischen Fördergeber und Fördernehmer ihre Sollfahrplan-Abrechnung zu Beginn der Fördermaßnahme um einen Abgleich mit Ist-Daten erweitert, um für sie eindeutig als nicht gefahren identifizierbare Trassen von vorneherein von der Förderung auszunehmen. Im Lauf der Fördermaßnahme konnte der Abgleich anhand von Kundenrückmeldungen weiter verfeinert werden. Systemseitige Restriktionen können aber dazu führen, dass nicht alle nicht-gefahrenen Züge automatisiert erkannt werden. Der Abgleich entbindet die Eisenbahnverkehrsunternehmen im Rahmen der Förderung daher grundsätzlich nicht von ihrer Meldepflicht für nicht-gefahrene und nicht-stornierte Züge. Weitere Rückmeldungen zur Weiterentwicklung der bestehenden Verfahren zur Identifikation nicht gefahrener Züge werden gerne entgegengenommen.

Für den Fall, dass über den Abgleich ein Zug als nicht gefahrenen identifiziert wurde, der nachweislich gefahren ist, steht Ihnen rechts im Downloadbereich eine Vorlage zur Meldung initial nicht berücksichtigter Züge zur Verfügung, die Sie an Abrechnung.DBNetz@deutschebahn.com oder den Ansprechpartner:innen im Vertrieb senden können. Die Förderung würde dann mit dem nächsten Abrechnungslauf nachgeholt.


Für Fragen rund um die Förderung stehen Ihnen unsere Kundenberater:innen gerne zur Verfügung.